Zum Inhalt springen

Organisation

Der Stadtteilausschuss

Rechtsgrundlage für die Stadtteilausschüsse ist die Verordnung des Gemeinderates der Landeshauptstadt Innsbruck vom 15.12.2011 und 26.1.2012, mit der die Stadtteilausschüsse geregelt werden.

Zuständigkeit

Dem Stadtteilausschuss obliegt gemäß § 1 Abs 1 dieser Verordnung die Vorbereitung und Antragstellung in Angelegenheiten des eigenen Wirkungsbereiches der Stadt, die der Beschlussfassung durch den Gemeinderat oder den Stadtsenat unterliegen und die für den betreffenden Stadtteil von wesentlicher Bedeutung sind. Ausgenommen sind

  • Wahlen der Gemeindeorgane
  • Personal- und Abgabenangelegenheiten
  • die Festsetzung der Entgelte (Tarife) für die Benützung der öffentlichen Einrichtungen der Stadt oder ihrer wirtschaftlichen Unternehmungen
  • Willensäußerungen der Stadt im Rahmen der Privatwirtschaftsverwaltung, aufgrund deren jemand ein Recht erwachsen ist
  • behördliche Entscheidungen oder Verfügungen.

Die Antragstellung an den Innsbrucker Gemeinderat zur Behandlung einer solchen Angelegenheit bedarf eines entsprechenden Beschlusses des Stadtteilausschusses (§ 1 Abs 2).

Geschäftsordnung des Stadtteilausschusses

Auf die Stadtteilausschüsse und ihre Unterausschüsse finden die Bestimmungen der Geschäftsordnung des Gemeinderates, seiner Ausschüsse und des Stadtsenates sinngemäß Anwendung.

Die Funktionsperiode des Stadtteilausschusses beträgt 6 Jahre und endet jedenfalls mit dem Ablauf der Funktionsperiode des Gemeinderates.

Sollte ein gewähltes Mitglied vor Ablauf der Funktionsperiode ausscheiden, ist auf das freigewordene Mandat der an 11. Stelle gewählte Wahlwerber zu berufen; dies gilt entsprechend für weitere ausgeschiedene Mitglieder. In unserem Fall wäre demnach als nächstes Mitglied Sepp Lener aufzunehmen.

Der Stadtteilausschuss hat nach Bedarf, mindestens aber zweimal jährlich zu tagen. Den Vorsitz führt die Bürgermeisterin.

Die Sitzungen des Stadtteilausschusses sind – im Gegensatz zu jenen des Unterausschusses – öffentlich. Allerdings kann im Laufe der Sitzung über Antrag eines Mitglieds für bestimmte Tagesordnungspunkte die Öffentlichkeit ausgeschlossen werden. Sollten solche nicht öffentlichen Beschlussgegenstände abgestimmt werden, besteht für die Mitglieder Verschwiegenheitspflicht.

Der Stadtteilausschuss ist beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte der Mitglieder, darunter die Bürgermeisterin oder ihr Stellvertreter anwesend sind. Der Stadtteilausschuss beschließt mit Stimmenmehrheit der anwesenden Mitglieder, wobei die Vorsitzende zuletzt die Stimme abgibt. Bei Stimmengleichheit gilt ein Antrag als abgelehnt.

Über jede Sitzung ist ein Protokoll zu führen, in dem insbesondere der wesentliche Verlauf der Beratungen und der Wortlaut der gefassten Beschlüsse unter Anführung des Abstimmungsergebnisses festzuhalten ist. In dieses Protokoll hat jedermann Einsicht nehmen, es sei denn, es handelt sich um einen in nicht-öffentlicher Sitzung beschlossenen Gegenstand.

Beschlüsse des Stadtteilausschusses sind unverzüglich dem Gemeinderat vorzulegen, wobei bei der Behandlung im Gemeinderat darauf hinzuweisen ist, dass ein Beschluss im Stadtteilausschuss nur mit Mehrheit gefasst wurde.

Für die Mitglieder des Stadtteilausschusses und des Unterausschusses besteht Verschwiegenheitspflicht über alle Umstände, die ihnen bei Ausübung ihrer Tätigkeit bekannt werden, soweit die vertrauliche Behandlung vorgeschrieben oder nach der Lage des Falles geboten ist. Vertrauliche Behandlung ist jedenfalls bei Behandlung in nicht-öffentlicher Sitzung angeordnet.

Der Unterausschuss

Jeder Stadtteilschuss kann zur Beratung der seiner Beschlussfassung unterliegenden Angelegenheiten einen ständigen Unterausschuss einrichten. Dieser Unterausschuss hat nur beratende Funktion, er hat aber Antragsrecht an den Stadtteilausschuss zur Fassung von Beschlüssen.

Die Bürgermeisterin als Vorsitzende des Stadtteilausschusses kann dem Unterausschuss Geschäftsstücke zur Behandlung zuweisen, die vom Vorsitzenden in die Tagesordnung für die Unterausschusssitzungen aufzunehmen sind.

Die Bürgermeisterin hat jederzeitiges Teilnahmerecht an den Sitzungen des Unterausschusses, zu denen die Mitglieder des Unterausschusses und in jedem Fall die Bürgermeisterin durch den Vorsitzenden unter Bekanntgabe der Tagesordnung, des Ortes und des Zeitpunktes mindestens fünf Werktage vor dem Sitzungstermin schriftlich einzuladen sind.

Will der Unterausschuss Anträge an den Stadtteilausschuss stellen, sind diese als konkrete Beschlussvorschläge in einer zur Abstimmung geeigneten Formulierung zu bringen. In den Sitzungen des Unterausschusses ist über diese Beschlussvorschläge abzustimmen, wobei im Protokoll die wörtliche Anführung des gefassten Beschlusses aufzunehmen ist.

Der Unterausschuss ist bei Anwesenheit von mehr als der Hälfte der Mitglieder beschlussfähig, die Abstimmungen sind mündlich durchzuführen, entscheidend ist die einfache Mehrheit der anwesenden Mitglieder. Der Vorsitzende gibt seine Stimme zuletzt ab, bei Stimmengleichheit gilt ein Antrag als abgelehnt.

In der Berichterstattung vor dem Stadtteilausschuss ist darauf hinzuweisen, dass ein Beschluss nur mehrheitlich angenommen wurde.

Die Sitzungen der Unterausschüsse sind nicht öffentlich, die Beschlüsse sind in einer Niederschrift festzuhalten, die vom Vorsitzenden und vom Schriftführer zu unterfertigen ist. In diese Niederschrift können nur die Mitglieder des Stadtteilausschusses und des Gemeinderates Einsicht nehmen. Es besteht daher auch keine Möglichkeit, diese Sitzungsprotokolle zu veröffentlichen.

Die in den Unterausschüssen behandelten Akten sind mit den Beschlussvorlagen der Vorsitzenden des Stadtteilausschusses vorzulegen, die sie in die Tagesordnung der nächsten Sitzung des Stadtteilausschusses aufzunehmen oder einer Vorbehandlung zuzuführen hat.